Gesetzestexte
Zuwanderungsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) heißt offiziell „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“ und ist seit dem 1. Januar 2005 gültig. Das Zuwanderungssesetz ist eigentlich eine Sammlung von Gesetzen und Änderungen von existierenden Gesetzen und Verordnungen.
Darum wird in konkreten Fällen nicht auf Paragraphen vom ZuwG hingewiesen, sondern immer auf Paragraphen aus den Teilgesetzen (Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger) und Verordnungen verwiesen. » Text Zuwanderungsgesetz lesen
Aufenthaltsgesetz
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist das frühere Ausländergesetz (AuslG). Dieses Gesetz ist das Kernstück des viel diskutierten Zuwanderungsgesetzes und beinhaltet die gesetzliche Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von AusländerInnen in Deutschland.» Text Aufenthaltsgesetz lesen
Aufenthaltsverordnung
Neben dem Aufenthaltsgesetz gibt es die Aufenthaltsverordnung (AufenthVO), die genauere gesetzliche Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland enthält. » Text Aufenthaltsverordnung lesen
Asylverfahrensgesetz
Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) regelt die Rechten, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Asylbewerber/-innen während des Asylverfahrens und die Aufenthaltsbeendung nach einem erfolglosen Asylverfahren. » Text Asylverfahrengesetz lesen
Asylbewerberleistungsgesetz
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die soziale Leistungen, zu denen Asylbewerber/-innen, Personen im Flughafenverfahren und Personen mit einer Duldung berechtigt sind. » Text Asylbewerberleistungsgesetz lesen
FamFG
In Buch 7 des FamFG (d.h. Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Verfahren bei der richterlichen Anordnung von Freiheitsentziehung geregelt. Buch 1 dieses Gesetzes enthält die allgemeinen Regelungen, z. B. zu den Beschwerdemöglichkeiten. Das FamFG ist unter anderem im Fall von Abschiebehaft anzuwenden.
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